Vereinssatzung und Ordnungen des
Kinder - Förderkreis Gerlenhofen e.V.
Stand 06.07.2010
Inhalt:
Vereinssatzung
Geschäftsordnung
Gebührenordnung
Satzung
Stand 06.07.2010
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Kinder - Förderkreis Gerlenhofen e.V.“
nachstehend „Verein“ genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in 89233 Neu-Ulm/Gerlenhofen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (2007 = Rumpfgeschäftsjahr).
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck und Ziel des Vereines ist die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere die ideelle und finanzielle Unterstützung von Kinder- und Jugendprojekten in Gerlenhofen.
- Der Vereinszweck soll insbesondere durch finanzielle Unterstützung, Mitarbeit und folgenden sonstigen Mitteln erreicht werden, die jeweils der Kinder- und Jugendarbeit zugutekommen:
- Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
- Durchführung von Spendenaktionen und Sammlungen
- Organisation von Veranstaltungen und Vereinsfesten
- Leistung, Förderung und Unterstützung der aktiven Kinder- und Jugendarbeit
- Dem Verein steht das Recht zu, vom Verein selbst ausgesuchte Gemeinschaften, Einrichtungen bzw. Organisationen der Kinder- und Jugendarbeit zu bedenken.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Einzelmitgliedschaft:
Einzelmitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr oder jede juristische Person werden.
- Partnermitgliedschaft:
Partnermitglied kann jede natürliche Person werden, welche zusammen mit dem Hauptmitglied in häuslicher Gemeinschaft lebt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Partnermitgliedschaft dient ausschließlich der Beitragsvergünstigung. Darüber hinaus ergeben sich aus der Partnermitgliedschaft keine weiteren Verpflichtungen oder Vorteile. Wird die Mitgliedschaft einer der beiden Partner beendet (§ 3 Abs. 4), hat das verbleibende Mitglied ab dem auf den Austritt folgenden Geschäftsjahr der Mitgliedsbeitrag eines Einzelmitgliedes zu entrichten.
- Aufnahme:
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem Betroffenen die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Mindestens ¾ der anwesenden Versammlungsmitglieder müssen dem Aufnahmeantrag zustimmen. Die getroffene Entscheidung ist endgültig.
- Beendigung:
Die Mitgliedschaft endet durch:
- den freiwilligen Austritt zum Geschäftsjahresende. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden bis spätestens zum 30.11. des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden.
- Tod
- Ausschluss (§ 3 Abs. 5)
- Ausschluss:
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder den Verein in der Öffentlichkeit verunglimpft. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschrieben Brief mitzuteilen. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vereinsausschusses ist die Befragung der Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
§ 4 Beiträge
- Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Geld jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist in der Gebührenordnung nachzulesen.
- Zahlungsfristen der Mitgliedsbeiträge:
- Zahlung per Lastschrift:
Die Mitgliedsbeiträge werden vom angegebenen Konto im ersten Quartal des Geschäftsjahres abgebucht. Bei Neumitgliedschaften wird der entsprechende Mitgliedsbeitrag binnen 30 Tage nach der schriftlichen Mitgliedschaftsbestätigung abgebucht.
- Überweisung und Bareinzahlung:
Bei Überweisung und bei Bareinzahlung muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bis 31. März auf dem Konto des Förderkreises eingegangen sein. Bei Neumitgliedschaften muss der Mitgliedsbeitrag spätestens 30 Tage nach schriftlicher Bestätigung der Mitgliedschaft auf dem Konto des Förderkreises eingegangen sein.
- Bei Neumitgliedschaften wird der Jahresbeitrag nur für die restlichen Quartale des Geschäftsjahres incl. des Beitrittsquartales erhoben. Je Mitgliedschaftsquartal wird 25/100 des Jahresbeitrages fällig.
- Bei Zahlungsverzug wird das betroffene Mitglied kostenpflichtig schriftlich gemahnt. Nach zweifacher, erfolgloser Mahnung kann das gemahnte Mitglied auf Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden (§ 3 Abs. 5). Die Mahnkosten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in der Gebührenordnung nachzulesen.
- Die Kosten für eine erfolglose Abbuchung werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. Die Kosten setzten sich aus der kostenpflichtigen Mahnung
(§ 4 Abs. 4) und den anfallenden Bankgebühren zusammen. Die Kosten für eine durch das Mitglied verursachte Rücklastschrift hat das Mitglied zu tragen. Eine Änderung der Kontoverbindung ist unverzüglich dem Kassierer mitzuteilen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 4) erfolgt keine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages, von Spenden und sonstigen Unterstützungsleistungen. Auch nicht in Anteilen. Alle Ansprüche gegenüber dem Förderverein erlöschen. Der Anspruch des Förderkreises auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der Vereinsausschuss
- Die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereines besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
§ 7 Der Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss besteht aus
- den 2 Vorständen (§ 6)
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- 3 Beisitzern
- Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden im Vereinsausschuss behandelt und beschlossen. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom 1. Vorsitzenden geleitet und eingeladen. Über diese Sitzungen sind vom Schriftführer Niederschriften anzufertigen, die von ihm und dem
1. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
- Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung, eine Gebührenordnung, eine Wahlordnung und eine Ehrenordnung geben.
- Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl im Amt.
- Der Ausschuss ist beschlussfähig wenn einer der beiden Vorstände und mindestens 3 weitere Ausschussmitglieder anwesend sind.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Versanddatum. Mitgliedern welche im Mitgliedsantrag dem Versand von Informationen, Vereinsnachrichten und Einladungen per Email zugestimmt haben, wird die Einladung zur Mitgliederversammlung per Email zugesandt. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Versanddatum.
- Rechenschaftsbericht
- Der Vorstand hat Rechenschaft über das vergangene Geschäftsjahr abzulegen. Der Rechenschaftsbericht muss in Schriftform dem Protokoll
(§ 8 Abs. 6) beigefügt werden. Der Rechenschaftsbericht muss von beiden Vorständen unterzeichnet sein.
- Der Kassierer hat Rechenschaft über das Kassenbuch abzulegen. Eine Prüfung des Kassenbuches muss von zwei Revisoren erfolgt sein. Der Kassenbericht muss in Schriftform dem Protokoll (§ 8 Abs. 6) beigefügt werden. Der Kassenbericht muss vom Kassierer und von den beiden Revisoren unterzeichnet sein.
- Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn diese mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingegangen sind.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichen ist.
- Der Vorstand kann in Absprache mit dem Ausschuss jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund beim Vorstand beantragt wird.
- Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
- Wahlen
- Satzungsänderungen
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
- Wahl von zwei Kassenrevisoren
- Festlegung der Geschäftsordnung
- Festlegung der Gebührenordnung
- Festlegung der Wahlordnung
- Festlegung der Ehrenordnung
- Verabschiedung eines jährlichen Haushaltplanes
- Entscheidung über Grundstücksgeschäfte
- Entscheidung über die Verwendung des erwirtschafteten Erlöses im Rahmen der Geschäftsordnung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereines
§ 9 Wahlen und Beschlussfassung
- Wahlberechtigt sind alle natürlichen Personen welche als Vereinsmitglieder geführt werden. Ein Partnermitglied hat dasselbe Wahlrecht wie ein Einzelmitglied. Die Stimme eines Partnermitgliedes hat dieselbe Gewichtung wie die Stimme eines Einzelmitgliedes. Juristische Personen welche als Vereinsmitglieder geführt werden, können durch den gesetzlichen Vertreter oder durch eine schriftlich bevollmächtigte, natürliche Person von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen.
- Jede wahlberechtigte Person (sowohl privat als auch juristisch) hat eine Stimme.
- Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt offen per Handzeichen. Eine geheime (schriftliche) Wahl erfolgt nur wenn dies mindestens eines der anwesenden Mitglieder verlangt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sowie bei Wahlen in der Mitgliederversammlung, die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Wird bei Wahlen in der Mitgliederversammlung die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmanzahl eine Stichwahl durchzuführen.
- Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereines und die Zweckänderung des Vereines bedarf einer Mehrheit von 90% der abgegeben gültigen Stimmen.
- Die Abstimmung im Ausschuss erfolgt offen per Handzeichen. Bei der Beschlussfassung durch den Ausschuss entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit bei Beschlussfassung des Ausschusses, zählt die Stimme des ersten Vorstandes zweifach.
§ 10 Auflösung
- Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in
§ 9 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt werden der
1. und 2. Vorsitzende je allein vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
- Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen je zur Hälfte an:
- die Stadt Neu-Ulm zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in der Volksschule Gerlenhofen.
- an die Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Schwaben e.V. zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in der Kindertagesstätte „Spatzennest“ in Gerlenhofen.
§ 11 Errichtung
- Die Satzung wurde am 05. Februar 2007 in der Versammlung von den Anwesenden einstimmig beschlossen.
- Die Satzung wurde am 06. Juli 2010 geändert. Die Änderung wurde in der Mitgliederversammlung am 06. Juli 2010 von den anwesenden Mitgliedern beschlossenn
Geschäftsordnung
Stand 06.07.2010
- Ausschusssitzung:
Ausschusssitzungen müssen im Abstand von ca. 6 bis 10 Wochen stattfinden. Über die Ausschusssitzung muss ein Protokoll angefertigt werden. Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterschrieben werden.
- Verwendung finanzieller Mittel:
- Alle Ausgaben müssen vom 1. bzw. vom 2. Vorstand als sachlich richtig abgezeichnet und vom Kassierer gegengezeichnet werden.
- Überschreiten Ausgaben die im Sinne der Satzung anfallen, einen Betrag von 100,-- € müssen beide Vorstände sachlich richtig zeichnen. Der Kassierer muss gegenzeichnen.
- Überschreiten Ausgaben die im Sinne der Satzung anfallen, einen Betrag von 200,-- €muss der Ausschuss in einfacher Mehrheit zustimmen. Beide Vorstände müssen sachlich richtig zeichnen. Der Kassierer muss gegenzeichnen.
- Überschreiten Ausgaben die im Sinne der Satzung anfallen, einen Betrag von 5000,-- € muss die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit zustimmen. Beide Vorstände müssen sachlich richtig zeichnen. Der Kassierer muss gegenzeichnen. Ein Sitzungsprotokoll muss im Kassenbuch abgelegt werden.
- Überweisungen dürfen nur vom Kassierer durchgeführt werden.
- Bei Einkäufen über 50,-- € kann der Kassierer einen Vorschuss auszahlen. Der Vorschuss kann nur ausgezahlt werden, wenn dieser durch einen der beiden Vorstände schriftlich genehmigt wurde. Die schriftliche Genehmigung muss vom Kassierer im Kassenbuch abgelegt werden. Der Vorschussempfänger muss mit dem Kassierer und mit den Originalbelegen abrechnen.
- Einkäufe „Auf Rechnung“ dürfen nur mit vorheriger Genehmigung durch einen der beiden Vorstände getätigt werden. Die Vorstände müssen sich die Genehmigung gegenseitig erteilen.
- Im Falle einer längeren Abwesenheit des Kassierers (Urlaub oder Krankheit) übernehmen der 1. Vorsitzende und danach der 2. Vorsitzende die Vertretung des Kassierers. Um finanziellen und materiellen Schaden abzuwenden, kann der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende die Vertretung auch kurzfristig übernehmen.
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Gebührenordnung
Stand 06.07.2010
- Mitgliedsbeitrag:
- Einzelmitglieder: 12,-- € pro Jahr
- Partnermitgliedschaft: 20,-- € pro Jahr
- Firmenmitgliedschaft: 20,-- € pro Jahr
- Mahnkosten:
- erste Mahnung: 2,-- €
- zweite Mahnung: 4,-- €
Alle Angaben ohne Gewähr es gilt immer die gedruckte Originalversion. Einsehbar nach Absprache
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